Statuten

 
l. Name, Sitz und Zweck
 
Art. 1 Name, Sitz
Volley Möhlin ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in Möhlin. Rechtsdomizil ist Möhlin.
 
Art. 2 Zweck
Volley Möhlin hat den Zweck, das Volleyballspiel in Möhlin zu pflegen und zu fördern sowie zur Fitness und Gesundheit ihrer Mitglieder beizutragen. Die Jugendförderung nimmt einen grossen Stellenwert ein. Sowohl die Anliegen des Leistungs- als auch des Jugend- und Breitensportes sind zu berücksichtigen. Volley Möhlin fördert unter Wahrung der politischen und konfessionellen Neutralität unter seinen Mitgliedern Freundschaft und Geselligkeit.
 
Art. 3 Zugehörigkeit
Der Verein und seine Mannschaften sind Mitglied bei Swiss Volley (SV) und bei Swiss Volley Region Aargau (SVRA) und unterstehen deren Statuten und Reglementen.
 
Art. 4 Grundsätze
Der Verein Volley Möhlin setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Volley Möhlin anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» (siehe Anhang) des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern.
Swiss Volley sowie seine direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen und alle auf Seite 4 des Doping-Statuts von Swiss Olympic bzw. in Artikel 1 Absatz 4 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports genannten Personen unterstehen dem Doping-Statut bzw. dem Ethik-Statut. Volley Möhlin sorgt dafür, dass alle diese Personen, soweit sie Volley Möhlin angehören oder zugerechnet werden können, das Doping- und Ethik-Statut anerkennen und befolgen.
Mutmassliche Verstösse gegen das Doping- oder Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.
 
 
II. Mitgliedschaft

Art. 5 Mitglieder
Volley Möhlin besteht aus Aktiv-, Jugend-, Ehren-, Passivmitgliedern, Funktionären und Gönnern.
  1. a)  Aktivmitglied kann werden, wer 18 Jahre alt ist und den Mitgliederbeitrag bezahlt hat.
  2. b)  Jugend-Mitglieder sind alle Mitglieder, welche unter 18 Jahre alt sind und den
    Mitgliederbeitrag bezahlt haben.
  3. c)  Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient
    gemacht haben. Die Ernennung wird auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die Generalversammlung (GV) vorgenommen. Vorschläge sind dem Vereinsvorstand 30 Tage vor der GV schriftlich und begründet einzureichen.
  4. d)  Passivmitglied kann sein, wer dem Verein freundschaftlich verbunden ist und den Passivbeitrag bezahlt hat.
  5. e)  Funktionäre sind Personen, die dem Verein für ein besonderes Amt zur Verfügung stehen und nicht aktiv als Spielerin oder Spieler an der Meisterschaft teilnehmen.
  6. f)  Gönner sind alle Personen, welche den Volley Möhlin mit einer frei wählbaren Spende unterstützen.
Art. 6 Ausschluss
Mitglieder, die ihre Vereinspflichten nicht erfüllen oder das Ansehen des Volleyballvereins bewusst schädigen, können vom Vereinsvorstand ausgeschlossen werden.
Gegen einen Ausschluss kann innert 14 Tagen schriftlich an das Präsidium, zuhanden der nächsten Generalversammlung, rekurriert werden. Ein Ausschluss berechtigt keine Rückzahlungsforderungen.
 
Art. 7 Eintritt und Austritt
Eintritte müssen über die Website (Beitrittsformular) ausgefüllt werden und das Neumitglieder verpflichtet sich dadurch zur Anerkennung der Vereinsstatuten. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand.
Austritte müssen schriftlich vor der GV beim Präsidium vorliegen. Liegt ein Austrittschreiben erst nach der GV vor, ist das Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag noch für ein ganzes Jahr zu bezahlen.
 
Art. 8 Dispens
Um einen Austritt zu vermeiden, kann der Vereinsvorstand Mitgliedern auf schriftliches Ersuchen hin einen Dispens in der Vereinszugehörigkeit gewähren.
Während der Dispenszeit sind beide Parteien ihrer Verpflichtungen und Rechte enthoben.
 
 
III. Pflichten und Rechte
 
Art. 9 Beachtung der Statuten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
 
Art. 10 Vereinsbeitrag
Die Aktiv- und Jugendmitglieder haben die Pflicht, den festgesetzten Vereinsbeitrag fristgerecht zu entrichten.
Für Mitglieder in einem Leistungsteam kann zur Kostendeckung ein Zusatzbeitrag erhoben werden, der über den Vereinsbeitrag hinausgeht. Über die Höhe entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
 
Art. 11 Vereinsanlässe und Arbeitseinsätze
Aktiv- und Jugendmitglieder haben die Pflicht, den Verein in seinen Aktivitäten und Anlässen zu unterstützen. Aktivmitglieder haben die Pflicht, an der Generalversammlung teilzunehmen. Der Vorstand kann zur Kostendeckung Arbeitseinsätze bestimmen.
Alle Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an den Arbeitseinsätzen zu beteiligen. Bei Nichteinhaltung kann eine durch den Vorstand festgesetzte Busse erhoben werden.
 
Art. 12 Stimmrecht
Sämtliche Aktiv-, Vorstand-, Ehrenmitglieder und Trainer: innen sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.
 
Art. 13 Generalversammlungsbesuch
Für Aktivmitglieder ist der Besuch der Generalversammlung obligatorisch. Der Vorstand kann den Besuch der Generalversammlung auch für bestimmte Jugendteams verbindlich erklären. Unentschuldigtes Fernbleiben kann eine durch den Vorstand festgelegte Sanktion nach sich ziehen.
 
 
IV. Organisation, Leitung und Verwaltung
 
Art. 14 Organe
Die Organe von Volley Möhlin sind:
 
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kommissionen
d) Revisionsstelle
 
Art. 15 Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereines ist die Generalversammlung. Sie findet im Anschluss an das
Vereinsjahr Vorstandes
statt und behandelt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz des fallen. Sie setzt sich zusammen aus:
 
a)  Aktivmitgliedern
b)  Jugendmitgliedern (ohne Stimmrecht)
c)  Ehrenmitgliedern
d)  Passivmitgliedern (ohne Stimmrecht)
e)  Funktionären (ohne Stimmrecht)
 
Art. 16 Geschäfte der Generalversammlung
Die GV behandelt folgende Geschäfte:
 
a)  Protokolle der letzten GV oder ausserordentlichen GV
b)  Mutationen
c)  Jahresbericht der Leitung Präsidium
d)  Jahresberichte der Teams
e)  Jahresberichte der Kommissionen
f)  Finanzen: Jahresrechnung mit Revisionsbericht, Jahresbeitrag, Budget
g)  Festlegung des Jahresprogramms
h)  Wahlen:
  1. Vorstand
  2. Leitung Präsidium
  3. Revisionsstelle
i)  Ehrungen
j)  Statutenänderungen
k)  Verschiedenes
 
Art. 17 Eingabefrist für Anträge
Anträge, die an der GV behandelt werden müssen, sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen.
 
Art. 18 Einberufung
Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden. Sie hat mindestens 21 Tage vor der GV zu erfolgen.
 
Art. 19 Ausserordentliche Generalversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom Vorstand oder einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter der Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden.
 
Art. 20 Wahlen und Abstimmungen
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder anwesend ist. Vereinsgeschäfte und Wahlen werden in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht eine geheime Abstimmung beschlossen wird. Geheime Abstimmung kann von einem Fünftel der stimmberechtigten, anwesenden Aktiv-Mitglieder verlangt werden. Bei allen Abstimmungen und Wahlen im ersten Durchgang entscheidet das absolute Mehr, bei Wahlen im zweiten Durchgang das relative Mehr der Stimmberechtigten. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Leitung des Präsidiums.
 
Art. 21 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Aufgabenverteilung ist in einem separaten Pflichtenheft geregelt. Folgende Ressorts können vorhanden sein:
  • Leitung Präsidium
  • Leitung Finanzen
  • Leitung Aktuariat
  • Leitung Spielbetrieb
  • Sportliche Leitung
  • Leitung Sponsoring
  • Leitung Events
  • Leitung Material
  • Leitung J&S
 
Bei den Wahlen des Vorstandes wird die Leitung des Präsidiums namentlich erwähnt. Die Amtsdauer beträgt für alle Vorstandsmitglieder zwei Jahre. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Er versammelt sich auf Einladung der Leitung Präsidium oder dann, wenn drei seiner Mitglieder es verlangen.
 
Art. 22 Zeichnungsberechtigung
Die Leitung Präsidium führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift.
 
Art. 23 Spezialkommissionen
Für besondere Aufgaben können durch den Vorstand die entsprechenden Kommissionen gebildet werden. Die Kommissionen sind dem Vorstand unterstellt, sind Informationspflichtig und müssen für ihre Entscheidungen die Genehmigung des Vorstandes einholen.
 
Art. 24 Revisionsstelle
Zwei durch die GV gewählte Personen prüfen die Jahresrechnung des Vereines und erstatten Bericht zuhanden der GV. Die Amtsdauer für die Revisionsstelle beträgt zwei Jahre.
 
Art. 25 Protokoll
Über die Generalversammlung, sowie Vorstands- und Kommissionssitzungen, wird ein Protokoll geführt.
 
 
V. Finanzen

Art. 26 Geschäfts-/Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April des folgenden Jahres. Art. 27 Bussen
Von Swiss Volley, Swiss Volley Region Aargau oder Volley Möhlin gebüsste Mannschaften, Schiedsrichter: innen oder Spieler: innen bezahlen ihre Bussen selbst. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Bussen von Spielverschiebungen bezahlt das betroffene Team grundsätzlich selbst. In Ausnahmefällen kann ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zur Übernahme der Kosten gestellt werden.
 
Art. 28 Haftbarkeit
Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen für seine Verpflichtungen. Eine persönliche Haftbarkeit eines Mitgliedes ist ausgeschlossen.
 
Art. 29 Versicherungen
Der Versicherungsschutz ist Sache eines jeden Mitgliedes und Trainers.
 
Art. 30 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personaldaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Eine Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet wird. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Webseite.
 
 
VI. Revisions- und Schlussbestimmungen
 
Art. 31 Statutenänderungen
Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten kann durch 2/3 der an der GV teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder verfügt werden.
 
Art. 32 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
Art. 33 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung
Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Vereinsauflösung entscheidet die GV, welche die Auflösung beschliesst.
 
Art. 34 Inkrafttretung
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 26. April 2004 genehmigt und in Kraft gesetzt.
 
Übersicht Änderungen Statuten
 
Datum Änderung Präsidium
28.04.2005 Zusatz Art. 5c Beschreibung Funktionäre Regula Rügge
07.05.2009  Anhänge 1.1 und 1.2 Sport rauchfrei und Ethik Charta Regula Rügge
09.05.2019 Art. 29 Geschäfts-/Vereinsjahr
Vereinsjahrende von 31. März auf 30. April verschoben
David Hollenstein
27.05.2021 Art. 22 Anpassung Zeichnungsberechtigung Annik Bretscher
19.05.2022 Zusatzbeitrag Leistungsteam Annik Bretscher
25.05.2023 Zusatz Artikel 4 Ethik Statut und Anpassung Anhang Ethik Charta Annik Bretscher
22.05.2025 Diverse Anpassungen u.a. Datenschutzbestimmungen Seraina Ernst
 
 
Möhlin, 22. Mai 2025

Leitung Präsidium:                         Leitung Aktuariat:
Seraina Ernst                                   Claudia Siegenthaler-Koller
 
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Anhänge 1.1 und 1.2: Sport rauchfrei
 
Anhang 1.1: Ethik-Charta
Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
 
1 Gleichbehandlung für alle.
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
 
2 Sport und soziales Umfeld im Einklang.
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.
 
3 Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung.
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
 
4 Respektvolle Förderung statt Überforderung.
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.
 
5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung.
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
 
6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe.
Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen. 
 
7 Absage an Doping und Drogen.
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten.
 
8 Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports.
Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.
 
9 Gegen jegliche Form von Korruption.
Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.
 
 
Anhang 1.2: Sport rauchfrei
 
Die Umsetzung Sport rauchfrei beinhaltet folgende Anforderungen:
 
  • Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nachdem Sport)
  • Vereinslokalitäten sind rauchfrei
  • Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen
  • Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:
  • Wettkämpfe
  • Sitzungen (inkl. DV/GV)
  • Spezielle Anlässe: z.B.
  • Turnerabend
  • „Chlaushock“
  • Weihnachtsfeiern
  • Jubiläen